Barrierefreie App: BFSG & BITV 2.0 für Kommunen erklärt
Für Behörden-Apps gilt in erster Linie die BITV 2.0 – nicht das BFSG. Dieser Beitrag ordnet beide Gesetze ein und zeigt, was Kommunen konkret umsetzen müssen.

Wenn eine Kommune eine App für ihre Bürger:innen anbietet, taucht früher oder später die Frage auf: Welche gesetzliche Grundlage gilt hier eigentlich für die Barrierefreiheit? Muss die App das seit dem 28. Juni 2025 geltende Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erfüllen – oder greift die schon länger bestehende BITV 2.0? Die Antwort ist wichtiger, als sie zunächst klingt, denn sie entscheidet darüber, an welchem Maßstab Ihre App gemessen wird und wer welche Pflichten trägt. Dieser Beitrag ordnet beide Regelwerke sauber ein und zeigt, was für eine barrierefreie Kommunal-App praktisch zählt.
Vorab der wichtige Hinweis: Die folgenden Ausführungen fassen die Rechtslage zusammen (Stand: 2026, im Einzelfall prüfen). Sie ersetzen keine Rechtsberatung. Barrierefreiheitsrecht ist teils bundeslandspezifisch – es gibt neben dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz auch 16 Landes-Behindertengleichstellungsgesetze und entsprechende Landes-Verordnungen. Ziehen Sie im Zweifel die zuständige Stelle Ihres Bundeslandes hinzu.
BFSG oder BITV 2.0 – was gilt für die Kommune?
Die entscheidende Weichenstellung ist die Frage, ob Sie als öffentliche Stelle oder als privater Wirtschaftsakteur handeln. Für Kommunen, Städte und Landkreise gilt: Als öffentliche Stelle fallen Sie mit Ihren digitalen Angeboten primär unter das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) beziehungsweise das jeweilige Landes-BGG in Verbindung mit der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Diese setzt die EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen um. Das BFSG gilt für Ihre Kommune als Anbieterin der App in aller Regel gerade nicht.
Das BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz), das seit dem 28. Juni 2025 in Kraft ist, setzt den European Accessibility Act (EAA) um und adressiert private Wirtschaftsakteure – also Hersteller, Händler und Diensteanbieter, die bestimmte verbrauchergerichtete Produkte und Dienstleistungen anbieten. Für Ihre Kommune bleibt damit die BITV-Welt maßgeblich. Interessant wird die Abgrenzung dort, wo der App-Anbieter ins Spiel kommt: Dieser ist ein privates Unternehmen und kann für seine Produkte und Dienste zusätzlich BFSG-relevant sein. Die gute Nachricht für Sie: Ein Anbieter, der ohnehin auf dem BFSG-Niveau arbeitet, erfüllt die BITV-Anforderungen umso leichter mit.
Die Normenpyramide verständlich erklärt
Hinter dem Wort „barrierefrei” steht kein einzelnes Regelwerk, sondern eine Kette ineinandergreifender Vorgaben. Für öffentliche Stellen lässt sie sich als Pyramide lesen: Ganz oben stehen die Gesetze, ganz unten die konkreten technischen Prüfkriterien.
- BGG / Landes-BGG: Die gesetzliche Grundlage, die Barrierefreiheit für öffentliche Stellen verlangt.
- BITV 2.0: Die Verordnung, die konkretisiert, wie öffentliche Stellen ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten.
- EN 301 549: Die europäische Norm, auf die die BITV 2.0 verweist – rechtlich in der Regel in der Fassung V3.2.1 (2021). Sie deckt ausdrücklich auch mobile Anwendungen, also Apps, ab.
- WCAG 2.1 Level AA: Die Web Content Accessibility Guidelines, die die EN 301 549 wiederum referenziert und die den praktischen Prüfmaßstab bilden.
Für Ihre Gemeinde-App bedeutet das konkret: Der Zielmaßstab ist regelmäßig WCAG 2.1 Level AA, vermittelt über die EN 301 549. Und weil diese Norm Apps ausdrücklich einschließt, gilt der Anspruch nicht nur für die Website Ihrer Verwaltung, sondern gleichermaßen für die mobile Anwendung. Alle Angaben hier: Stand 2026, im Einzelfall prüfen.
Was bedeutet „barrierefrei” konkret in einer App?
Die WCAG fassen Barrierefreiheit unter vier Grundprinzipien zusammen: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. In eine App übersetzt heißt das, dass Menschen mit unterschiedlichsten Einschränkungen die Anwendung tatsächlich nutzen können – ob mit Sehbehinderung, motorischen Einschränkungen, Hörbehinderung oder kognitiven Beeinträchtigungen.
- Wahrnehmbar: ausreichende Farbkontraste, skalierbare Schrift, Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos.
- Bedienbar: vollständige Steuerung ohne Maus, ausreichend große Bedienelemente, keine reinen Gesten-Fallen, genug Zeit für Eingaben.
- Verständlich: klare Struktur, nachvollziehbare Navigation, verständliche Sprache und hilfreiche Fehlermeldungen.
- Robust: Kompatibilität mit Screenreadern (VoiceOver, TalkBack) und assistiven Technologien der Betriebssysteme.
Barrierefreiheit ist damit kein einzelnes Feature, sondern eine Qualität, die sich durch die gesamte App zieht. Wer sie erst am Ende „aufsetzt”, zahlt in der Praxis drauf – deshalb sollte sie von Beginn an Teil der Produktentscheidung sein.
Pflicht: Erklärung zur Barrierefreiheit
Öffentliche Stellen müssen für ihre digitalen Angebote eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen. Grundlage sind § 12b BGG und § 4 BITV 2.0. Diese Erklärung ist keine Formalie, sondern ein Transparenz- und Beschwerdeinstrument für Ihre Bürger:innen. Sie muss leicht auffindbar sein und bestimmte Angaben enthalten.
- Konformitätsstatus: Welche Teile des Angebots sind barrierefrei, welche (noch) nicht und warum?
- Feedback-Mechanismus: eine Möglichkeit, Barrieren zu melden und fehlende Inhalte anzufordern.
- Hinweis auf das Schlichtungsverfahren beziehungsweise die zuständige Durchsetzungsstelle.
- Wesentliche Inhalte der Erklärung zusätzlich in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache.
Gerade der letzte Punkt wird oft übersehen: Die Kerninformationen zur Barrierefreiheit müssen selbst barrierearm zugänglich sein. Wie diese Anforderung an verständliche und mehrsprachige Aufbereitung praktisch gelöst werden kann, zeigt der nächste Abschnitt.
Wie KI Barrierefreiheit unterstützt
Viele Anforderungen der Barrierefreiheit lassen sich technisch unterstützen, statt sie mühsam von Hand für jeden einzelnen Inhalt umzusetzen. Eine Vorlesefunktion macht Texte für Menschen mit Sehbehinderung oder Leseschwäche hörbar. Eine automatische Umformulierung in einfache Sprache senkt die sprachliche Hürde für Menschen mit Lernschwierigkeiten oder geringen Deutschkenntnissen. Und Mehrsprachigkeit erhöht die Erreichbarkeit für alle, die (noch) nicht sicher Deutsch lesen. Wichtig bleibt: Bei amtlichen Inhalten sollte die Verwaltung automatisch erzeugte Fassungen redaktionell prüfen – die Verantwortung bleibt bei der Kommune.
Landesrecht beachten
Barrierefreiheit ist in Deutschland nicht ausschließlich Bundessache. Neben dem BGG des Bundes existieren 16 Landes-Behindertengleichstellungsgesetze und teils eigene Landes-Verordnungen, die den Detailmaßstab, Übergangsfristen oder die zuständige Durchsetzungs- und Schlichtungsstelle abweichend regeln können. Prüfen Sie daher immer, welche Vorgaben in Ihrem Bundesland konkret gelten (Stand: 2026, im Einzelfall prüfen). Der behördliche Ansprechpartner für Barrierefreiheit oder die Landesfachstelle können hier verbindlich weiterhelfen.
Checkliste: barrierefreie Gemeinde-App
- Richtige Einordnung geklärt: Als öffentliche Stelle gilt für Sie BITV 2.0/BGG, nicht das BFSG.
- Zielmaßstab festgelegt: WCAG 2.1 Level AA über EN 301 549 (V3.2.1), inklusive App.
- Vier Prinzipien geprüft: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust.
- Screenreader-Kompatibilität mit VoiceOver und TalkBack getestet.
- Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlicht – mit Konformitätsstatus und Feedback-Möglichkeit.
- Wesentliche Inhalte in Leichter Sprache und Gebärdensprache verfügbar.
- Vorlesefunktion, einfache Sprache und Mehrsprachigkeit als unterstützende Werkzeuge vorgesehen.
- Landesrechtliche Besonderheiten für Ihr Bundesland geprüft.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG für unsere Gemeinde-App? Für die Kommune als öffentliche Stelle gilt primär die BITV 2.0 in Verbindung mit dem BGG. Das BFSG adressiert private Wirtschaftsakteure; die Abgrenzung sollte im Einzelfall geprüft werden. Ihr App-Anbieter als privates Unternehmen kann davon zusätzlich betroffen sein.
Welchen Standard muss die App erfüllen? Regelmäßig WCAG 2.1 Level AA, vermittelt über die EN 301 549 (Fassung V3.2.1) – und das schließt mobile Apps ausdrücklich ein.
Brauchen wir eine Barrierefreiheitserklärung? Ja. Für Angebote öffentlicher Stellen ist sie nach § 12b BGG und § 4 BITV 2.0 verpflichtend – mit Konformitätsstatus und einer Feedback-Möglichkeit für Barrieren.
Seit wann gilt das BFSG? Seit dem 28. Juni 2025, als Umsetzung des European Accessibility Act – und primär für private Anbieter, nicht für Kommunen als öffentliche Stellen (Stand: 2026, im Einzelfall prüfen).
In der Gemeinde-App ist Barrierefreiheit über das Feature „Inklusiv für alle” von Grund auf mitgedacht. Das integrierte KI-Modul liefert dabei ab Werk Vorlesefunktion, einfache Sprache und Mehrsprachigkeit. So wird der WCAG-2.1-AA-Anspruch praktisch unterstützt, statt nachträglich mühsam aufgesetzt zu werden – Ihre Verwaltung erfüllt die BITV-Anforderungen leichter und erreicht zugleich mehr Bürger:innen. Ein Anbieter, der Barrierefreiheit als Produktstandard versteht, nimmt Ihnen die Diskussion um BITV und BFSG weitgehend ab.
Barrierefreiheit ist keine nachträgliche Pflichtübung, sondern eine Grundhaltung: Wer sie von Beginn an mitdenkt, macht digitale Verwaltung für alle nutzbar – und erfüllt die gesetzlichen Vorgaben ganz nebenbei.
Sie möchten wissen, wie Barrierefreiheit und KI-Modul in Ihrer Gemeinde-App zusammenspielen? Fragen Sie eine unverbindliche Beratung an – wir ordnen BITV und BFSG für Ihren Fall ein.