BFSG 2025: Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Apps bedeutet
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Wir erklären, wen es trifft, wo die BITV 2.0 vorrangig bleibt und was für App-Anbieter zählt.

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Kaum ein Gesetz hat die Diskussion über digitale Teilhabe in den letzten Monaten so geprägt. Für Kommunen sorgt es allerdings für Verwirrung: Muss die Gemeinde jetzt wegen des BFSG handeln? Oder gilt weiterhin die vertraute BITV 2.0? Dieser Beitrag ordnet ein, wen das BFSG wirklich trifft, wo für öffentliche Stellen andere Regeln greifen und worauf es aus Sicht eines App-Anbieters ankommt.
Ein wichtiger Hinweis vorweg: Dieser Artikel fasst die Rechtslage nach unserem Kenntnisstand zusammen (Stand: 2026, im Einzelfall prüfen). Er ist keine Rechtsberatung. Barrierefreiheitsrecht ist teils bundeslandspezifisch geregelt (16 Landes-Behindertengleichstellungsgesetze und Landes-BITV). Bitte prüfen Sie die Anforderungen für Ihr Bundesland und Ihren konkreten Fall und beziehen Sie im Zweifel die zuständige Stelle oder eine fachkundige Beratung ein.
Das BFSG in einem Satz
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act (EAA), die EU-Richtlinie 2019/882, in deutsches Recht um. Sein Ziel: Bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher:innen richten, sollen barrierefrei gestaltet sein. Damit rückt Barrierefreiheit erstmals in großem Umfang in die Pflicht der privaten Wirtschaft. Genau das ist der entscheidende Unterschied zur bisherigen Rechtslage, die vor allem den Staat in die Verantwortung nahm.
Zu den erfassten digitalen Angeboten gehören ausdrücklich auch Apps und viele Online-Dienstleistungen, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr. Wer als Unternehmen ein solches Produkt anbietet, muss die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen und dies auch dokumentieren.
Wen betrifft das BFSG und wen nicht?
Das BFSG adressiert private Wirtschaftsakteure. Gemeint sind Hersteller, Importeure, Händler und Diensteanbieter, die ihre Produkte und Dienstleistungen am Markt anbieten. Für diese Unternehmen wird Barrierefreiheit zur gesetzlichen Pflicht mit klaren technischen Anforderungen.
Für öffentliche Stellen ändert das BFSG dagegen zunächst nichts. Gemeinden, Städte und Landkreise fallen für ihre digitalen Angebote weiterhin unter das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) beziehungsweise die Landes-BGG und die darauf gestützte Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Diese setzt die EU-Richtlinie 2016/2102 um und gilt bereits seit Jahren. Kurz gesagt:
- Öffentliche Stellen wie Ihre Kommune richten sich für digitale Barrierefreiheit nach BGG und BITV 2.0, nicht nach dem BFSG.
- Private Unternehmen, die verbrauchergerichtete Produkte und Dienste anbieten, fallen unter das BFSG.
- Ein App-Anbieter als privates Unternehmen kann zusätzlich BFSG-relevant sein, selbst wenn seine App über eine Kommune ausgespielt wird.
Diese saubere Abgrenzung ist wichtig, weil sie Missverständnisse in Beschaffung und Projektplanung vermeidet. Die Kommune muss nicht plötzlich das BFSG anwenden. Sie bleibt in der bekannten BITV-Welt. Wer ihr digitale Produkte liefert, kann aber sehr wohl unter das neue Gesetz fallen.
Was heißt das für App-Anbieter?
Für Anbieter digitaler Dienste hat das BFSG praktische Folgen. Barrierefreiheit ist kein optionales Extra mehr, das man auf Wunsch nachrüstet, sondern ein Produktstandard, den ein BFSG-pflichtiger Anbieter von vornherein erfüllen muss. Technisch orientiert sich diese Barrierefreiheit an denselben etablierten Maßstäben, die auch die BITV-Welt kennt: den harmonisierten europäischen Normen und den Web Content Accessibility Guidelines. Das bedeutet konkret Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit der App.
Für Kommunen ergibt sich daraus ein angenehmer Nebeneffekt. Wenn Sie eine App von einem Anbieter beziehen, der ohnehin auf BFSG-Niveau arbeitet, bekommen Sie ein Produkt, das die Barrierefreiheits-Anforderungen bereits mitbringt. In Ausschreibungen lässt sich das als klares Kriterium formulieren. Barrierefreiheit wird so zum belegbaren Qualitätsmerkmal des Anbieters, nicht zur nachträglichen Baustelle der Verwaltung.
Fristen, Übergänge und mögliche Ausnahmen
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Für bestimmte Konstellationen sieht das Gesetz jedoch Erleichterungen und Ausnahmen vor. Diese sollten Sie im Einzelfall genau prüfen, denn sie sind an Voraussetzungen geknüpft:
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind unter bestimmten Bedingungen von den Anforderungen ausgenommen. Die genaue Einordnung hängt von Beschäftigtenzahl und Umsatz ab.
- Eine unverhältnismäßige Belastung kann Anbieter im Einzelfall teilweise entlasten. Das muss allerdings begründet und dokumentiert werden und ist kein Freibrief.
- Übergangsregelungen können für bereits vor Inkrafttreten bestehende Verträge oder Produkte gelten.
Ob und in welchem Umfang eine dieser Ausnahmen greift, ist stets eine Frage des konkreten Falls (Stand: 2026, im Einzelfall prüfen). Verlassen Sie sich hier nicht auf pauschale Aussagen, sondern lassen Sie die Situation Ihres Anbieters fachlich bewerten.
BFSG oder BITV 2.0: die Praxisfrage der Kommune
In der Praxis stellt sich für Gemeinden meist folgende Frage: Wenn wir eine App anbieten, welcher Maßstab gilt dann? Die Antwort ist im Kern einfach. Wird die App über die öffentliche Stelle angeboten, also im Namen und Verantwortungsbereich der Kommune, dann gilt für dieses Angebot der BITV-Maßstab. Die Kommune bleibt öffentliche Stelle und schuldet Barrierefreiheit nach BGG und BITV 2.0, einschließlich einer Erklärung zur Barrierefreiheit mit Feedback-Mechanismus.
Der entscheidende Punkt: Ein Anbieter, dessen Produkt bereits BFSG-tauglich ist, erfüllt die technischen Anforderungen der BITV-Welt praktisch mit. Beide Regelwerke ziehen an einem Strang und verweisen im Kern auf dieselben Standards. Für die Kommune heißt das: Mit dem richtigen Anbieter wird aus zwei scheinbar konkurrierenden Gesetzen eine einzige, gut erfüllbare Anforderung.
Für die Kommune bleibt die BITV 2.0 der Maßstab, für den Anbieter kommt das BFSG hinzu. Ein Anbieter, der auf BFSG-Niveau arbeitet, erfüllt beide Welten und macht die Barrierefreiheit für Ihre Gemeinde zur Standardleistung statt zum Projektrisiko.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung
Bei Verstößen gegen das BFSG greift die Marktüberwachung. Die zuständigen Behörden können Maßnahmen anordnen, die Bereitstellung eines nicht barrierefreien Produkts beanstanden und Bußgelder verhängen. Diese Sanktionen richten sich in erster Linie gegen die verantwortlichen Wirtschaftsakteure, also die Anbieter. Die konkrete Ausgestaltung und Zuständigkeit der Sanktionierung hängt vom Landesrecht der Ausführung ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Für die Kommune selbst geht es weniger um das BFSG-Bußgeld als um das Risiko aus der BITV-Welt sowie um Reputation. Eine nicht barrierefreie Bürger-App schließt genau die Menschen aus, die auf digitale Teilhabe besonders angewiesen sind. Das ist neben dem Rechtsrisiko vor allem ein Vertrauensthema.
Häufige Fragen zum BFSG und Apps
Müssen Kommunen wegen des BFSG etwas tun? Für die Kommune selbst bleibt die BITV 2.0 in Verbindung mit dem BGG maßgeblich. Das BFSG betrifft primär private Anbieter. Die genaue Einordnung sollten Sie dennoch für Ihren Fall prüfen.
Gilt das BFSG für Apps? Ja. Bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen privater Anbieter, darunter Apps, fallen seit dem 28. Juni 2025 unter das Gesetz.
Gibt es Ausnahmen? Ja, unter anderem für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen und bei unverhältnismäßiger Belastung. Die Voraussetzungen sind eng und im Einzelfall zu prüfen.
Was passiert bei Verstößen? Marktüberwachungsbehörden können Maßnahmen anordnen, und es sind Bußgelder möglich. Die konkrete Sanktionierung hängt von der landesrechtlichen Ausführung ab.
Barrierefreiheit ab Werk mit der Gemeinde-App
Die gute Nachricht für Kommunen: Wenn der Anbieter Barrierefreiheit als Produktstandard mitbringt, wird die ganze BFSG- und BITV-Debatte kein Projektrisiko. Genau darauf ist die Gemeinde-App ausgelegt. Über das Feature „Inklusiv für alle” ist Barrierefreiheit fester Bestandteil des Produkts, nicht ein späterer Aufpreis.
Praktisch wirksam wird das durch das KI-Modul: Es liefert eine Vorlesefunktion, Umformulierungen in einfache Sprache und Mehrsprachigkeit. So werden Inhalte automatisch für mehr Menschen zugänglich, ohne dass Ihre Verwaltung jede Fassung von Hand pflegen muss. Weil der Anbieter auf BFSG-Niveau arbeitet, erfüllen Sie mit der Gemeinde-App zugleich die Anforderungen der BITV-Welt. Barrierefreiheit ist damit kein Sonderprojekt, sondern Standard, und Sie können sich auf das konzentrieren, was zählt: Ihre Bürger:innen zu erreichen.
Barrierefreiheit ist keine Frage von BFSG oder BITV, sondern von Haltung: Wer sie ab Werk mitbringt, erfüllt beide Regelwerke – und macht digitale Teilhabe für Ihre Kommune zum Normalfall.
Sie fragen sich, ob Ihre geplante App die richtigen Barrierefreiheits-Standards erfüllt? Wir ordnen BFSG und BITV 2.0 für Ihren Fall ein und zeigen, wie die Gemeinde-App das ab Werk mitbringt.